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Dokument mit Stift

Transparenzverordnung

Tranzparenzverordnung | Bernhard Kreylos Versicherungsmakler e.k.

Transparenzverordnung TVO

Die Transparenzverordnung ( TVO ) verpflichtet uns als Versicherungsmakler ( gem. Artikel 2 Nr.11 a
TVO )  auf unserer Internetseite zur Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern über die
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, über die Berücksichtigung nachteiliger
Nachhaltigkeitsauswirkungen und nachhaltiger Investitionsziele oder über die Bewerbung ökologischer
oder sozialer Merkmale bei Investitionsentscheidungen und im Beratungsprozess.
Ziel dieser Verordnung ist es, Informationsasymetrien in den Beziehungen zwischen Auftraggebern und
Auftragnehmern im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung
nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale sowie im
Hinblick auf nachhaltige Investitionen dadurch abzubauen, dass Versicherungsmakler ( gem. Artikel 2
Nr.11 a ) zu vorvertraglichen Informationen und laufenden Offenlegungen gegenüber Endanlegern
verpflichtet werden, wenn sie als Auftragnehmer im Namen dieser Endanleger ( Auftraggeber ) handeln.

 
Artikel 3 TVO

Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
(1)   Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen.
(2)   Finanzberater veröffentlichen auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Anlageberatungs- oder
Versicherungsberatungstätigkeiten verfolgen.


Bernhard Kreylos e.K. Informationen zu Art. 3 TVO
Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigt
Bernhard Kreylos e.K. die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen. Versicherer, die
erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen
einbeziehen, bieten wir gegebenenfalls nicht an. Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden
individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei
der Investmententscheidung einen für uns erkennbaren Vor-bzw. Nachteil für den individuellen Kunden
bedeuten. Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen
des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen. Bei Fragen dazu
kann der Kunde uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

 

Artikel 4 TVO

Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens
(5)   Finanzberater veröffentlichen auf ihrer Internetseite folgende Informationen und halten sie auf dem
aktuellen Stand:
 
1. Informationen darüber, ob sie in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer
Tätigkeiten und der Arten der Finanzprodukte, die Gegenstand ihrer Beratung sind, bei ihrer

Anlage- oder Versicherungsberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf
Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen; oder
  2. Informationen darüber, warum sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf
Nachhaltigkeitsfaktoren bei ihrer Anlage- oder
Versicherungsberatung nicht berücksichtigen, gegebenenfalls einschließlich Informationen darüber, ob und
wann sie beabsichtigen, solche nachteiligen Auswirkungen zu berücksichtigen.

 
Bernhard Kreylos e.K. Informationen zu Art. 4 TVO
Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von
Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarktteilnehmer (Versicherer)
berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur
Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich. Zur Zeit
kann eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen
durch die Versicherer zu Ihren Unternehmen lediglich bedingt erfolgen.

 
Artikel 5 TVO

Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von
Nachhaltigkeitsrisiken
(1)   Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater geben im Rahmen ihrer Vergütungspolitik an, inwiefern
diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht, und veröffentlichen diese
Informationen auf ihren Internetseiten.
 

Bernhard Kreylos e.K. Informationen zu Art. 5 TVO
Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken,
die mit den Anlagen dieser einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des
Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.

 
Artikel 6 TVO

Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
(2)   Finanzberater geben in vorvertraglichen Informationen Erläuterungen zu Folgendem:
1. der Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung
einbezogen werden; und
2. dem Ergebnis der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die
Rendite der Finanzprodukte, die Gegenstand ihrer Beratung sind.

 
Bernhard Kreylos e.K. Informationen zu Art. 6 TVO

Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Riester- und Basisrenten bzw. bAV beziehen wir
Nachhaltigkeitsrisiken ein, in dem wir die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwenden. Bei
einer möglichen pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes,
das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, empfehlen wir dieses vorrangig.

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